Der Arbeitnehmerbegriff nach der
Crowdworker-Entscheidung des BAG
Sogenannte Crowdworker, die nach freiem Belieben Aufträge über eine Internetplattform annehmen, können Arbeitnehmer sein. Das hat das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 1. Dezember 2020 entschieden (Az: 9 AZR 102/20; NZA 2021, 552). Auf Einladung des Vereins zur Förderung des Arbeitsrechts an der WWU Münster e.V. (VFA) und des Instituts für Arbeits-, Sozial- und Wirtschaftsrecht (ASW) analysierte Herr Dr. André Fischels, Rechtsanwalt der Kanzlei Greenfort aus Frankfurt am Main, die Entscheidung des 9. Senats und gab einen Überblick über die Folgen für den Arbeitnehmerbegriff. An der Veranstaltung am 1. Juni 2021, die pandemiebedingt digital als Videokonferenz stattfand, nahmen 75 Interessierte aus Anwaltschaft, Justiz und dem universitären Bereich teil.
Herr Dr. Fischels, der 2018 am ASW unter Betreuung von Prof. Dr. Heinz-Dietrich Steinmeyer zum Arbeitnehmerbegriff promoviert hatte, sah in dem Crowdworker-Urteil einen Paradigmenwechsel in der Rechtsprechung des BAG. Noch 2017 habe der 10. Senat das einseitige Leistungsbestimmungsrecht als notwendige Bedingung des Arbeitsverhältnisses bezeichnet. Demgegenüber gäbe es nun erstmals Arbeitsverhältnisse, in denen keinerlei Weisungen im engeren Sinn erteilt würden. Dieses weite Verständnis des Arbeitnehmerbegriffs stehe zudem in einem Spannungsverhältnis zu seiner bislang recht restriktiven Auslegung – etwa im Falle von Artisten, die der 9. Senat noch 2015 trotz ihrer umfassenden zeitlich-örtlichen Eingliederung in einen Zirkus als Selbstständige qualifiziert hatte. Ein Überblick über kautelarjuristische Gestaltungsmöglichkeiten rundete den gelungenen Vortrag ab.
Die Aktualität und Relevanz des Themas wurde in der anschließenden Diskussion deutlich. Hinterfragt wurde unter anderem, ob der soziale Schutz von Crowdworkern und vergleichbaren Beschäftigten durch das Arbeits- oder das Sozialversicherungsrecht sichergestellt werden müsse. Auch die Notwendigkeit eines gesetzgeberischen Tätigwerdens wurde diskutiert.
Zur Person: Herr Dr. Fischels studierte Rechtswissenschaften an der WWU Münster und promovierte am dortigen Institut für Arbeits-, Sozial- und Wirtschaftsrecht unter der Betreuung von Prof. Dr. Steinmeyer zum Thema „Der Arbeitnehmerbegriff – Typologik, Dogmatik und Systematisierung“. Sein juristisches Referendariat leistete Herr Dr. Fischels beim Landgericht Frankfurt am Main ab. Seit März 2020 ist er Rechtsanwalt in der Kanzlei Greenfort in Frankfurt am Main. Er berät Mandanten in allen Fragen des individuellen und kollektiven Arbeitsrechts.